Satzung

Vereinssatzung

Satzung

Rechtliche Grundlagen und Vereinsordnung

Satzung des Deutschen Cheersport Vereins e.V.

Die nachfolgende Satzung regelt die Grundlagen des Deutschen Cheersport Vereins e.V. und definiert die Rechte und Pflichten der Vereinsorgane, Mitglieder sowie die Zielsetzung des Vereins.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Cheersport Verein e.V.“.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Cheersports und des sportlichen Wettbewerbs auf nationaler und internationaler Ebene.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation und Durchführung von Cheersport- und Cheerleading-Veranstaltungen und Meisterschaften, insbesondere der GermanCheerOpen
  • Förderung des Breiten-, Nachwuchs- und Leistungssports im Cheersport
  • Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Trainern, Kampfrichtern und Funktionsträgern
  • Pflege nationaler und internationaler Sportbeziehungen sowie Kooperationen mit Organisationen und Institutionen
  • Förderung des interkulturellen Austauschs im Sport

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod bzw. Auflösung der juristischen Person

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Änderungen der Satzung
  • Auflösung des Vereins

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 8 Kooperationen und Veranstaltungen

(1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke mit nationalen und internationalen Organisationen, Verbänden, Institutionen sowie kommerziellen Partnern zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit begründet keine Verbandszugehörigkeit zu einem Fachverband, sofern dies nicht ausdrücklich durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Der Verein kann Veranstaltungen und Meisterschaften selbst durchführen oder in Kooperation mit Partnern organisieren.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Sport zu verwenden hat.

Stand: November 2025

Warenkorb

Ihr Warenkorb ist leer

Zwischensumme: 0,00 €

inkl. 19% MwSt.